Erneuerung von Rauchwarnmeldern
Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt anders als deren erstmaliger Einbau grundsätzlich keine Modernisierung dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete berechtigt, wenn die zu...