Kneer und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft | Filesharing über Familienanschluss
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Filesharing über Familienanschluss

In einem vom Bundesgerichtshof am 30.3.2017 entschiedenen Fall wurde das Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna über einen Internetanschluss im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Urheberrechtsverletzung verlangte der Rechteinhaber Schadensersatz vom Inhaber des Internetanschlusses.

Dieser bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin, dass seine 3 bereits volljährigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber erklärte, er wüsste, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, verweigerte hierzu aber nähere Angaben.

Der BGH stellte fest, dass der Rechteinhaber grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Eine tatsächliche Vermutung spricht jedoch für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sog. sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die dem Rechteinhaber unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

Im entschiedenen Fall hat der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nicht genügt, weil er den Namen des Kindes nicht angegeben hatte.

Der Anschlussinhaber ist beispielsweise nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschluss-
inhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.