Kneer und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft | Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
Kneer und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH - Hagener Str. 91 - 58239 Schwerte - Tel 0 23 04 - 2 45 80-0
Kneer, Butterweck, Schubert, Schwerte, Steuerberater, Steuerberatung, Einkommensteuer, Steuererklärung, Buchhaltung, Buchführung, Existenzgründung
885
post-template-default,single,single-post,postid-885,single-format-standard,eltd-core-1.0.3,ajax_fade,page_not_loaded,boxed,borderland-ver-1.12, vertical_menu_with_scroll,smooth_scroll,,grid_1300,wpb-js-composer js-comp-ver-5.0.1,vc_responsive

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 23.8.2017 festgelegt.

Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und damit unpfändbar anzusehen sind, kann an die Regelungen im Einkommensteuergesetz angeknüpft werden. Danach gilt:

Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1. für Nachtarbeit 25 %,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 %,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %,
4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. 150 % des Grundlohns nicht übersteigen.

In ihrer Begründung führten die BAG-Richter an, dass der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt hat, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. Das ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.