Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mails
Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen sein. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in seinem Urteil vom 25.11.2016.
In dem entschiedenen Fall erhielt der Betreiber einer Kfz-Vertragswerkstatt 2011 von einem Werbemedienhändler gegen seinen Willen E-Mail-Werbung. Daraufhin mahnte er den Händler ab, welcher dann der Werkstatt gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dieser Erklärung verpflichtete sich das Unternehmen, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen.
Im August 2014 erhielt der Werkstattbetreiber eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot des Händlers. Daraufhin forderte der Werkstattinhaber das Werbeunternehmen zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Der Händler reagierte ablehnend und bestritt eine weitere E-Mail gesandt zu haben.
Das OLG hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der umstrittenen E-Mail dem Werkstattbesitzer die Vertragsstrafe zugesprochen. Das Gericht konnte auch kein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung feststellen.