Kneer und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft | Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger
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Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2018 noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehört es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.