Kneer und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft | Aktuelles
Kneer und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH - Hagener Str. 91 - 58239 Schwerte - Tel 0 23 04 - 2 45 80-0
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Zahnarztpraxis ist keine "Praxisklinik"

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 27.2.2018 entschieden. In dem vorliegenden...

Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom 10.4.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von...

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. ...

Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios

Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für...

Finanzverwaltung wendet Sanierungserlass in Altfällen weiter an

Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Nunmehr hat das BMF in einem erneuten...

Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Nach Auffassung des Finanzgerichts...